Rechtshinweise & Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hellma Materials GmbH
  1. Allgemeines
    1. Für alle aus unseren schriftlichen Bestellannahmen hervorgehenden Lieferungen gelten grundsätzlich nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Liefer-und Einkaufsbedingungen unserer Kunden bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
    2. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigungen oder sonstiger Bestätigungsschreiben gilt als vom Kunden gebilligt, wenn nicht bei uns innerhalb einer Woche nach Absendung (Datum des Poststempels, Fax-Datum bzw. E-Mail-Beleg) ein schriftlicher Widerspruch gegen das Bestätigte eingeht.
    3. Für die von uns bereitgestellten Erzeugnisse, Konstruktionen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle gewerblichen Schutz-und Urheberrechte vor.
    4. Die in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich.
    5. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.
    6. Falls in einem Angebot ausdrücklich auf mögliche Mehrstücke hingewiesen wird, sind diese nach der Fertigung vom Kunden zum Angebotspreis mit abzunehmen.
    7. Bei unseren Lieferbedingungen gelten die Incoterms in der jeweils letzten Fassung.
    8. Wir sind berechtigt, auch Aufträge mit Mindermengen abzuschließen.
    9. Sofern wir einer Rücksendung ordnungsgemäß gelieferter Ware zustimmen, berechnen wir 7 % Verwaltungskosten.
    10. In Sonderanfertigung hergestellte Artikel können von uns weder zum Umtausch noch zur Gutschrift zurückgenommen werden.
  2. Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise verstehen sich ab Werk, Incoterms in der jeweils letzten Fassung, ohne Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, in Euro (EUR).
    2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Forderungen nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
    3. Wechsel und Schecks werden nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Einlösbarkeit angenommen. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf der besonderen vorherigen Vereinbarung.
    4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, mindestens die üblichen Verzugszinsen unserer Hausbank zu berechnen.
    5. Alle Kunden, welche nicht in laufender Geschäftsbeziehung mit uns stehen, werden per Vorauskasse oder Nachnahme beliefert.
  3. Lieferung, Verpackung, Versand
    1. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Wir decken nur dann durchgehende Versicherungen, wenn diese ausdrücklich verlangt und deren Deckungswert angegeben wird. In Zweifelsfällen behalten wir uns vor, bei größeren Wertsendungen Versicherungen zu Lasten des Käufers abzuschließen.
    2. Die Verpackungs-und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
    3. Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Betriebsunterbrechungen, Betriebsstörungen, Mangel an Roh-und Betriebsstoffen und von uns nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer, verlängern die Lieferfrist und befreien uns von der Lieferpflicht, wenn die Lieferung dadurch unmöglich wird.
    4. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.
  4. Beigestellte Produkte
    1. Beigestellte Produkte sind vom Kunden mit einer Prüfbescheinigung zu versehen. Darin bestätigt der Kunde, dass das beigestellte Produkt hinsichtlich Materialart, Abmessungen, Toleranzen und sonstigen Spezifikationen den Vereinbarungen entspricht.
    2. Die Wareneingangsprüfung bei Hellma Materials kann nur im Rahmen der uns vorliegenden Mess-und Prüfmittel erfolgen und entbindet den Kunden nicht von seiner Prüfbescheinigung.
    3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mangel auf einen Fehler des beigestellten Produktes zurückzuführen ist.
    4. Beigestellte Produkte werden nach unserem Ermessen behandelt und gelagert, sofern keine speziellen Kundenanweisungen eine andere Behandlung vorschreiben.
    5. Für Beschädigungen oder Verlust von beigestellten Produkten wird keine Gewährleistung übernommen.
  5. Untersuchungs- und Rügepflicht
    1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, bei uns eingehend, schriftlich vorzubringen. Innerhalb der gleichen Frist ist bei einem Transportschaden die entsprechende Tatbestandsaufnahme des Beförderers vorzulegen. Andere Mängel sind spätestens 8 Tage nach Entdeckung, bei uns eingehend, schriftlich anzuzeigen.
    2. Bei verspäteter Anzeige gilt die Ware als genehmigt und sind Nachlieferungs-und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Anzeige bestimmen sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach Abschnitt 6, Gewährleistung, dieser AGB.
  6. Gewährleistung
    1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauweise, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    2. Zur Vornahme aller Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    3. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der Nachbesserung oder der Neulieferung. Wir tragen auch die Kosten des Versands und des Aus-und Einbaus in angemessenem Umfang und, sofern dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Unsere Verpflichtung zur Übernahme dieser Folgekosten zusätzlich zu der eigentlichen Nacherfüllung ist der Höhe nach begrenzt durch den Handelswert einer Neulieferung des mangelhaften Teils nach unserer allgemein gültigen Preisliste.
    4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
    5. Keine Gewähr wird übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Transportschäden, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Einsatz mit nicht bestimmungsgemäßen Stoffen oder Medien – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

      Eigenmächtige Veränderungen und Nachbesserungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder durch Dritte, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind, führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche.

      Beratungen und Auskünfte, gleich welcher Art, erfolgen ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Entgelt, nach unserem besten Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung.
  7. Haftung

Die Eignung unserer Produkte für bestimmte Verwendungszwecke beim Kunden muss häufig individuell hinsichtlich Temperatur-, Druck-und Medienbeständigkeit ermittelt werden. Uns unbekannte oder von den Angaben des Kunden abweichende Bedingungen können eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte bewirken, für die wir keine Haftung übernehmen können. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die vorgesehenen Verwendungszwecke aufgrund seiner zutreffenden und erschöpfenden Informationen individuell ermittelt werden können. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  1. Verjährung

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst bei Einlösung als Bezahlung unserer Forderung.
    2. Der Kunde darf die Lieferware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern, wenn er nicht seine Ansprüche aus der Veräußerung vorher an Dritte abgetreten hat oder diese Ansprüche sonstwie belastet sind. Wird die Lieferware vom Kunden, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Lieferware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
    3. Der Kunde darf die Lieferware mit anderen Sachen nur verbinden oder zu anderen Sachen verarbeiten, wenn die anderen Sachen nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
    4. m Falle der Verbindung der Lieferware mit einer anderen Sache oder Verarbeitung zu einer neuen Sache werden wir Miteigentümer dieser neu gebildeten Sache im Verhältnis des Kaufpreises unserer Lieferware.
  1. Erfüllung, Gerichtsstand

Der Vertrag gilt dann als erfüllt, wenn die Lieferung unser Haus verlässt. Für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Rechtsansprüche findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung. Der Gerichtsstand ist für beide Teile Jena, auch für Scheck-und Wechselklagen.

Stand: September 2011

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IV IR Optics GmbH
  1. Allgemeines
    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; den Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anderslautender Bedingungen des Käufers unsere vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllen.
    2. Eine Änderung dieser AVB einschließlich dieser Bestimmung bedarf unserer Zustimmung in Form der Text- oder der Schriftform.
    3. Die vorliegenden Bedingungen sind auf Werkverträge, Werklieferungsverträge und gemischte Verträge entsprechend anwendbar. Die Bezeichnung „Käufer“ ist in diesem Sinne als „Besteller“ oder „Auftraggeber“ zu verstehen.
    4. Die AVB finden nur Anwendung, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt für Käufer, die im Ausland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die mit der eines inländischen Unternehmers vergleichbar ist, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AVB gelten ab 1.Oktober 2021.
  2. Vertragsschluss
    1. Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer bedürfen der Text- oder Schriftform.
    2. Unsere Angebote und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An die Preise in ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten halten wir uns vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.
    3. Ist die Bestellung des Käufers ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Käufer hat eine andere Annahmefrist bestimmt. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages unser Angebot entscheidend. Haben Käufer und Verkäufer gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.
    4. Sofern für die Durchführung des Vertrages eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
  3. Zahlungsmodalitäten
    1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in EURO „ab Werk“, ohne Verpackung. Diese sowie andere Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Preise zunächst ohne die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen. Etwaige Umsatzsteuer wird erst am Tag der Rechnungslegung gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für die Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.
    3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Er hat dann ohne weitere Mahnung einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir können dem Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren erfolglosem Ablauf entweder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz verlangen oder weiterhin die Zahlung des Kaufpreises fordern.
    4. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und die die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährden, sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder weitere Sicherheiten zu verlangen. Außerdem können wir in diesem Fall und insbesondere dann, wenn fällige Zahlungen ausbleiben, die gesamte Restschuld sofort fällig stellen.3.5. Die Aufrechnung kann der Käufer nur erklären, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als der unbestrittene, von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Leistungsmodalitäten
    1. Erfolgt die Lieferung nicht grenzüberschreitend, d.h. im Inland, so gilt „ex works“ unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse nach INCOTERMS 2010. Grenzüberschreitend erfolgt die Lieferung FCA unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse nach INCOTERMS 2010, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mit der Lieferung an der in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse geht die Gefahr auf den Käufer über; dies gilt auch bei Teillieferungen.
    2. Verzögert sich die Lieferung infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem wir dem Käufer die Lieferbereitschaft angezeigt haben, unter der Voraussetzung, dass der Liefergegenstand an diesem Tag lieferbereit ist.
    3. Die von uns in Aussicht gestellten Liefertermine und –fristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung eines festen Liefertermins oder einer festen Lieferzeit setzt voraus, dass der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Das heißt, dass er unter anderem bei der vollständigen Klärung der technischen Einzelheiten des Auftrags mitwirkt, Unterlagen und Dokumente in vereinbartem Umfang rechtzeitig an uns übermittelt sowie Anzahlungen und Zahlungssicherheiten pünktlich leistet.
    4. Ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft ausdrücklich gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Formulierung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.
    5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn
    6. •die Teillieferung oder Teilleistung für den Käufer verwendbar ist,
    7. •die Restlieferung und Restleistung sichergestellt ist und
    8. •dem Käufer aus der Teillieferung oder Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; den Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anderslautender Bedingungen des Käufers unsere vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllen.

  • Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; den Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anderslautender Bedingungen des Käufers unsere vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllen.

1.2 Eine Änderung dieser AVB einschließlich dieser Bestimmung bedarf unserer Zustimmung in Form der Text- oder der Schriftform.

1.3 Die vorliegenden Bedingungen sind auf Werkverträge, Werklieferungsverträge und gemischte Verträge entsprechend anwendbar. Die Bezeichnung „Käufer“ ist in diesem Sinne als „Besteller“ oder „Auftraggeber“ zu verstehen.

1.4 Die AVB finden nur Anwendung, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt für Käufer, die im Ausland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die mit der eines inländischen Unternehmers vergleichbar ist, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AVB gelten ab 1.Oktober 2021.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer bedürfen der Text- oder Schriftform.

2.2 Unsere Angebote und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An die Preise in ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten halten wir uns vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.

2.3 Ist die Bestellung des Käufers ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Käufer hat eine andere Annahmefrist bestimmt. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages unser Angebot entscheidend. Haben Käufer und Verkäufer gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.

2.4 Sofern für die Durchführung des Vertrages eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.

3. Zahlungsmodalitäten

3.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in EURO „ab Werk“, ohne Verpackung. Diese sowie andere Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Preise zunächst ohne die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen. Etwaige Umsatzsteuer wird erst am Tag der Rechnungslegung gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für die Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Er hat dann ohne weitere Mahnung einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir können dem Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren erfolglosem Ablauf entweder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz verlangen oder weiterhin die Zahlung des Kaufpreises fordern.

3.4. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und die die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährden, sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder weitere Sicherheiten zu verlangen. Außerdem können wir in diesem Fall und insbesondere dann, wenn fällige Zahlungen ausbleiben, die gesamte Restschuld sofort fällig stellen.

3.5. Die Aufrechnung kann der Käufer nur erklären, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als der unbestrittene, von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Leistungsmodalitäten

4.1 Erfolgt die Lieferung nicht grenzüberschreitend, d.h. im Inland, so gilt „ex works“ unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse nach INCOTERMS 2010. Grenzüberschreitend erfolgt die Lieferung FCA unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse nach INCOTERMS 2010, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mit der Lieferung an der in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse geht die Gefahr auf den Käufer über; dies gilt auch bei Teillieferungen.

4.2 Verzögert sich die Lieferung infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem wir dem Käufer die Lieferbereitschaft angezeigt haben, unter der Voraussetzung, dass der Liefergegenstand an diesem Tag lieferbereit ist.

4.3 Die von uns in Aussicht gestellten Liefertermine und –fristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung eines festen Liefertermins oder einer festen Lieferzeit setzt voraus, dass der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Das heißt, dass er unter anderem bei der vollständigen Klärung der technischen Einzelheiten des Auftrags mitwirkt, Unterlagen und Dokumente in vereinbartem Umfang rechtzeitig an uns übermittelt sowie Anzahlungen und Zahlungssicherheiten pünktlich leistet.

4.4 Ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft ausdrücklich gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Formulierung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung oder Teilleistung für den Käufer verwendbar ist,
  • die Restlieferung und Restleistung sichergestellt ist und
  • dem Käufer aus der Teillieferung oder Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

4.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für unsere Leistungen sowie die Zahlungspflicht des Käufers unsere Geschäftsadresse.

4.7 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung oder Leistung als abgenommen, wenn

•die Lieferung oder Leistung, einschließlich einer etwaig vereinbarten Installation, abgeschlossen ist,

•der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Bestimmung mitgeteilt und den Käufer zur Abnahme aufgefordert hat,

•seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Lieferung oder Leistung begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

•der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

5. Gewährleistung

  • Unsere Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich nach Lieferung oder Leistung sorgfältig zu untersuchen. Sach- und/oder Rechtsmängel muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich und schriftlich anzeigen. Falls die zu liefernde Sache in eine andere Sache eingebaut werden soll, ist die Untersuchung vor dem Einbau durchzuführen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  • Die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung stellen keine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 BGB dar, sofern dies nicht besonders vereinbart ist.
  • Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Die Nachbesserung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn wir die Beseitigung des Mangels mindestens zweimal erfolglos versucht haben. Außerdem bleibt unser Recht, die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern unberührt.
  • Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, es sei denn, wir waren ursprünglich zum Einbau verpflichtet.
  • Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Eine etwaige Verpflichtung zur Tragung von Ein- und Ausbaukosten bleibt unberührt.
  • Ist eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag erstatten wir den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die bis zur Rückabwicklung gezogenen Nutzungen.
  • Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Sach- und Rechtsmängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 6 und sind darüber hinaus ausgeschlossen.
  • Die Abtretung von Gewährleistungsrechten gegen uns ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
  • Bei Mängeln von mitverkauften Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir entweder unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise wegen einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits des Käufers mit dem Hersteller oder Lieferanten ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
  • Werden ohne unsere Zustimmung Änderungen an unseren Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht unseren Originalspezifikationen entsprechen und wird hierdurch die Mängelanalyse oder Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert, so entfallen jegliche Gewährleistungsrechte. In den vorgenannten Fällen steht uns ein Anspruch auf Ersatz unnötiger Mängelanalyse- und Mängelbeseitigungskosten zu. Dasselbe gilt, wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden oder wenn unsere Leistungen nicht entsprechend dem Vertrag oder unserer Produktspezifikation oder unserer Bedienungshinweise verwendet werden. Gleiches gilt, wenn unsere Leistungen zusammen mit fremden Leistungen eingesetzt werden und dieser Einsatz unserer Produktspezifikation oder unseren Bedienungshinweisen widerspricht oder der Mangel der Leistung auf vom Käufer zur Verfügung gestellten Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben beruht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn der Käufer nachweist, dass der Mangel nicht auf die vorgenannten Umstände zurückzuführen ist.

6. Haftung

  • Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Ziffern 6.2. – 6.5. eingeschränkt. Ansprüche aus Datenschutzrechtsverletzungen werden gesondert und abschließend in Ziffer 6.8. geregelt.
  • Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
  • Die in dieser Ziffer 6 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  • Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für die ausdrückliche Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz und/oder nach etwaigen sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
  • Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Mögliche Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) resultieren, werden auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt.
  • Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht in dieser Ziffer 6 etwas anderes vereinbart ist.

7. Verjährungsfristen bei Sach- und Rechtsmängeln

  1. Verjährungsfristen bei Sach- und Rechtsmängeln
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  • Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  • Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  • Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Ziffer 6.3 und 6.6 sowie die im Falle eines Rückgriffsanspruchs gem. § 445b BGB bleiben unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  • Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten i. S. v. § 950 BGB und weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten die gesicherten Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 50 %, geben wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder zum Teil Sicherheiten frei.
  • Der Käufer versichert die Ware gegen die üblichen Risiken.
  • Verarbeitungen erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. An der neuen Sache steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Sachen zu. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gelten die für Vorbehaltsware geltenden Bedingungen.
  • Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Sachen. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten die für Vorbehaltsware geltenden Bedingungen.
  • Alle bezüglich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer sicherungshalber bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Der Käufer ist jedoch berechtigt, diese im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen, solange wir die Einzugsermächtigung nicht wegen Zahlungsverzug des Käufers widerrufen.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, weist der Käufer auf unser Eigentum hin und benachrichtigt uns unverzüglich. Für alle uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haftet der Käufer.

8.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.   Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Markennutzung

  • Die geistigen Eigentumsrechte an allen Spezifikationen, Zeichnungen, Angebotsschriften, Abbildungen, Kalkulationen, technischen Beschreibungen, Quellcodes oder sonstigen technischen Informationen unabhängig von ihrem Format oder Medium (nachfolgend gemeinsam als “Technische Information” bezeichnet) und an allen Produkten, Baugruppen, Vertragsgegenständen usw., die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert oder geleistet werden, verbleiben ausschließlich bei uns, unabhängig davon, ob die Lieferung oder Leistung an den Käufer oder an Dritte erfolgt.
  • Mit dem Erwerb des jeweiligen Kaufgegenstandes werden keinerlei Lizenzen, Nutzungsrechte, Schutzrechte, schutzrechtsgleiche Rechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum von uns oder unseren Lieferanten übertragen. Ausgenommen sind die mit jedem Kauf zwingend verbundenen Rechte.
  • Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Lieferung/Leistung durch den Käufer Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen erheben, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für diese Fälle behalten wir uns alle Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Käufer hat uns hierbei zu unterstützen.
  • Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter haften wir nur, wenn diese Rechte dem jeweiligen Dritten für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes, in das die Lieferung erfolgen soll, oder der Staaten, in denen der Kaufgegenstand nach dem ausdrücklich in mindestens Textform erklärten Vertragszweck verwendet werden soll, zustehen. Letzteres gilt nur insoweit, als die vom Vertragszweck erfassten Staaten in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet worden sind.

10. Lieferhemmnisse, höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb unseres Einflussbereichs liegende und nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“) entbinden uns für deren Dauer von der Pflicht zur Lieferung und Leistung. Gleiches gilt, wenn Umstände höherer Gewalt bei unseren Unterbeauftragen eintreten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase.
  1. Eine höhere Gewalt liegt beispielsweise vor, bei Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzung, Terror, Unruhen, Aufstand, Demonstrationen, Unfall oder Verzögerung im Zusammenhang mit dem Transport, Versagung oder Verzögerung der Erteilung öffentlicher Genehmigungen, Änderung von Gesetzen und Verordnungen, Widerruf oder Aussetzung von Export- oder Importgenehmigungen, Verfügungen staatlicher Vorrechte, Handlungen oder Unterlassungen ziviler oder militärischer Behörden wie Devisenbeschränkungen, Zuteilung oder Beschränkungen der Verwendung von Material oder Arbeitskraft oder Virus und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten oder anderer von uns nicht zu vertretender Umstände.
  1. Lieferhemmnisse im Sinne der Ziffer 10. 1 und die in Ziffer 10.2 nicht abschließend genannten Beispiele berechtigen uns auch zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrags, ohne dass dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zusteht. Gleiches gilt, wenn wir trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von unserem Zulieferer nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen von unserem Zulieferer sind wir berechtigt, den vereinbarten Lieferzeitpunkt entsprechend der Lieferverzögerung unseres Lieferanten einseitig nach hinten zu verschieben. Für den Fall, dass wir von unserem Lieferanten nicht beliefert werden, verpflichten wir uns, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.

11. Kündigung/Rücktritt

  1. Dauerschuldverhältnisse oder gemischte Verträge, die ihrem Vertragskern nach als Dauerschuldverhältnis anzusehen sind, können von jeder Vertragspartei ganz oder teilweise aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  1. Hat der Käufer die Absicht, einen Antrag auf Insolvenz gem. § 13 InsO zu stellen oder erlangt er als Schuldner durch die Zustellung des Eröffnungsantrags eines Gläubigers gem. §. 14 InsO Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahrens, so ist er verpflichtet, dies uns unverzüglich mitzuteilen. Einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht durch den Käufer stellt ebenfalls einen wichtigen Grund dar und berechtigt uns zur Kündigung bzw. auch zum Rücktritt vom Vertrag. Ein solches Recht steht uns auch zu, wenn der Antrag des Käufers oder eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Käufer mangels Masse gem. § 26 InsO abgewiesen wird.
  1. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Es genügt dafür die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Kündigungserklärung übermittelt wird.

12. Anti-Korruption/Compliance

Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen zur Bekämpfung der Korruption, des Wettbewerbs- und des Kartellrechts zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er unseren Mitarbeitern oder diesen nahestehenden Personen keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Die gleichen Pflichten gelten für die Mitarbeiter des Käufers, seine Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, die nach Weisung des Käufers handeln und vom Käufer entsprechend zu verpflichten sind.

13. Informationsweitergabe im Konzern

  1. Die uns vom Käufer zur Kenntnis gebrachten Informationen gelten als nicht vertraulich, es sei denn, sie sind als solche besonders gekennzeichnet oder die Vertraulichkeit ist offenkundig.
  1. Wir sind berechtigt, die aus der Kundenbeziehung mit dem Käufer bekannt gewordenen Daten an mit uns konzernverbundene Unternehmen (§§ 15 ff. Aktiengesetz) weiterzugeben, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
  1. Wir sind berechtigt, den Kunden in Pressemitteilungen, öffentlichen Erklärungen oder Werbeaktivitäten unter Verwendung seines öffentlich zugänglichen Logos (z.B. auf der Website) als Referenz zu benennen.

14. Entsorgung

  1. Der Käufer hat bei der Entsorgung der Ware unsere warenbegleitenden Informationen zu beachten und sicherzustellen, dass die auf dem Lieferschein spezifizierte Ware ordnungsgemäß nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entsorgt wird.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Entsorgung der Ware auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Wiederverkauf der Ware oder deren Bestandteilen hat der Käufer diese Verpflichtung auf den nächsten Käufer zu übertragen.

15. Export

  1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird und dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
  1. Der Käufer verpflichtet sich, die notwendigen Informationen und Dokumente, welche zur Einhaltung der relevanten (Re-) Exportkontroll- vorschriften sowie zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden erforderlich sind, bereitzustellen.
  1. Der Käufer hat bei Weitergabe unserer Lieferungen oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
  1. Der Käufer stellt uns von allen Schäden frei, die für uns aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. 17.1-17.3 resultieren.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Der ausschließliche –auch internationale- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird an unserem Geschäftssitz begründet. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, ins-besondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.