Hellma Materials GmbH und Firmentöchter in Überblick

Hellma Materials - Lithotec Crystals
Hellma Materials - OPTICAL GLASS STORE

Hellma Materials GmbH (Jena / Deutschland)

Hellma Materials GmbH
Moritz-von-Rohr-Straße 1
07745 Jena / Deutschland
Tel.: +49 3641 2877 0
Fax.: +49 3641 2877-203
E-Mail: info.materials@hellma.com
www.hellma-materials.com

Hellma Materials Sweden AB (Trollhättan / Schweden)

Hellma Materials Sweden AB
Saabvägen 5
46138 Trollhättan / Schweden
Tel.: +46 73 920 98 67
E-Mail: personal.materials@hellma.com
www.hellma-materials.com


Hellma Materials - CVD Ceramics

CVD Ceramics, Inc. (New Iberia / USA)

CVD Ceramics, Inc.
11911 Advanced Materials Drive
New Iberia, LA 70560 / USA
Tel.: +1 337 867 4263 – 2238 
Fax: + 1 337 867 4494
E-Mail: info@cvdceramics.com
www.hellma-materials.com


Hellma Materials - IV IR Optics

IV IR Optics GmbH (Eisenach / Deutschland)

IV IR Optics GmbH
Am Goldberg 3
99817 Eisenach / Deutschland
Tel.: +49 3691 73180
Fax: +49 3691 731879
E-Mail: info@iv-ir-optics.com
www.hellma-materials.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hellma Materials GmbH
  1. Allgemeines
    1. Für alle aus unseren schriftlichen Bestellannahmen hervorgehenden Lieferungen gelten grundsätzlich nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Liefer-und Einkaufsbedingungen unserer Kunden bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
    2. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigungen oder sonstiger Bestätigungsschreiben gilt als vom Kunden gebilligt, wenn nicht bei uns innerhalb einer Woche nach Absendung (Datum des Poststempels, Fax-Datum bzw. E-Mail-Beleg) ein schriftlicher Widerspruch gegen das Bestätigte eingeht.
    3. Für die von uns bereitgestellten Erzeugnisse, Konstruktionen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle gewerblichen Schutz-und Urheberrechte vor.
    4. Die in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich.
    5. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.
    6. Falls in einem Angebot ausdrücklich auf mögliche Mehrstücke hingewiesen wird, sind diese nach der Fertigung vom Kunden zum Angebotspreis mit abzunehmen.
    7. Bei unseren Lieferbedingungen gelten die Incoterms in der jeweils letzten Fassung.
    8. Wir sind berechtigt, auch Aufträge mit Mindermengen abzuschließen.
    9. Sofern wir einer Rücksendung ordnungsgemäß gelieferter Ware zustimmen, berechnen wir 7 % Verwaltungskosten.
    10. In Sonderanfertigung hergestellte Artikel können von uns weder zum Umtausch noch zur Gutschrift zurückgenommen werden.
  2. Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise verstehen sich ab Werk, Incoterms in der jeweils letzten Fassung, ohne Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, in Euro (EUR).
    2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Forderungen nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
    3. Wechsel und Schecks werden nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Einlösbarkeit angenommen. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf der besonderen vorherigen Vereinbarung.
    4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, mindestens die üblichen Verzugszinsen unserer Hausbank zu berechnen.
    5. Alle Kunden, welche nicht in laufender Geschäftsbeziehung mit uns stehen, werden per Vorauskasse oder Nachnahme beliefert.
  3. Lieferung, Verpackung, Versand
    1. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Wir decken nur dann durchgehende Versicherungen, wenn diese ausdrücklich verlangt und deren Deckungswert angegeben wird. In Zweifelsfällen behalten wir uns vor, bei größeren Wertsendungen Versicherungen zu Lasten des Käufers abzuschließen.
    2. Die Verpackungs-und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
    3. Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Betriebsunterbrechungen, Betriebsstörungen, Mangel an Roh-und Betriebsstoffen und von uns nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer, verlängern die Lieferfrist und befreien uns von der Lieferpflicht, wenn die Lieferung dadurch unmöglich wird.
    4. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.
  4. Beigestellte Produkte
    1. Beigestellte Produkte sind vom Kunden mit einer Prüfbescheinigung zu versehen. Darin bestätigt der Kunde, dass das beigestellte Produkt hinsichtlich Materialart, Abmessungen, Toleranzen und sonstigen Spezifikationen den Vereinbarungen entspricht.
    2. Die Wareneingangsprüfung bei Hellma Materials kann nur im Rahmen der uns vorliegenden Mess-und Prüfmittel erfolgen und entbindet den Kunden nicht von seiner Prüfbescheinigung.
    3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mangel auf einen Fehler des beigestellten Produktes zurückzuführen ist.
    4. Beigestellte Produkte werden nach unserem Ermessen behandelt und gelagert, sofern keine speziellen Kundenanweisungen eine andere Behandlung vorschreiben.
    5. Für Beschädigungen oder Verlust von beigestellten Produkten wird keine Gewährleistung übernommen.
  5. Untersuchungs- und Rügepflicht
    1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, bei uns eingehend, schriftlich vorzubringen. Innerhalb der gleichen Frist ist bei einem Transportschaden die entsprechende Tatbestandsaufnahme des Beförderers vorzulegen. Andere Mängel sind spätestens 8 Tage nach Entdeckung, bei uns eingehend, schriftlich anzuzeigen.
    2. Bei verspäteter Anzeige gilt die Ware als genehmigt und sind Nachlieferungs-und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Anzeige bestimmen sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach Abschnitt 6, Gewährleistung, dieser AGB.
  6. Gewährleistung
    1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauweise, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    2. Zur Vornahme aller Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    3. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der Nachbesserung oder der Neulieferung. Wir tragen auch die Kosten des Versands und des Aus-und Einbaus in angemessenem Umfang und, sofern dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Unsere Verpflichtung zur Übernahme dieser Folgekosten zusätzlich zu der eigentlichen Nacherfüllung ist der Höhe nach begrenzt durch den Handelswert einer Neulieferung des mangelhaften Teils nach unserer allgemein gültigen Preisliste.
    4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
    5. Keine Gewähr wird übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Transportschäden, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Einsatz mit nicht bestimmungsgemäßen Stoffen oder Medien – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

      Eigenmächtige Veränderungen und Nachbesserungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder durch Dritte, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind, führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche.

      Beratungen und Auskünfte, gleich welcher Art, erfolgen ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Entgelt, nach unserem besten Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung.
  7. Haftung

Die Eignung unserer Produkte für bestimmte Verwendungszwecke beim Kunden muss häufig individuell hinsichtlich Temperatur-, Druck-und Medienbeständigkeit ermittelt werden. Uns unbekannte oder von den Angaben des Kunden abweichende Bedingungen können eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte bewirken, für die wir keine Haftung übernehmen können. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die vorgesehenen Verwendungszwecke aufgrund seiner zutreffenden und erschöpfenden Informationen individuell ermittelt werden können. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  1. Verjährung

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst bei Einlösung als Bezahlung unserer Forderung.
    2. Der Kunde darf die Lieferware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern, wenn er nicht seine Ansprüche aus der Veräußerung vorher an Dritte abgetreten hat oder diese Ansprüche sonstwie belastet sind. Wird die Lieferware vom Kunden, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Lieferware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
    3. Der Kunde darf die Lieferware mit anderen Sachen nur verbinden oder zu anderen Sachen verarbeiten, wenn die anderen Sachen nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
    4. m Falle der Verbindung der Lieferware mit einer anderen Sache oder Verarbeitung zu einer neuen Sache werden wir Miteigentümer dieser neu gebildeten Sache im Verhältnis des Kaufpreises unserer Lieferware.
  1. Erfüllung, Gerichtsstand

Der Vertrag gilt dann als erfüllt, wenn die Lieferung unser Haus verlässt. Für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Rechtsansprüche findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung. Der Gerichtsstand ist für beide Teile Jena, auch für Scheck-und Wechselklagen.

Stand: September 2011

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IV IR Optics GmbH
  1. Allgemeines
    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; den Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anderslautender Bedingungen des Käufers unsere vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllen.
    2. Eine Änderung dieser AVB einschließlich dieser Bestimmung bedarf unserer Zustimmung in Form der Text- oder der Schriftform.
    3. Die vorliegenden Bedingungen sind auf Werkverträge, Werklieferungsverträge und gemischte Verträge entsprechend anwendbar. Die Bezeichnung „Käufer“ ist in diesem Sinne als „Besteller“ oder „Auftraggeber“ zu verstehen.
    4. Die AVB finden nur Anwendung, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt für Käufer, die im Ausland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die mit der eines inländischen Unternehmers vergleichbar ist, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AVB gelten ab 1.Oktober 2021.
  2. Vertragsschluss
    1. Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer bedürfen der Text- oder Schriftform.
    2. Unsere Angebote und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An die Preise in ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten halten wir uns vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.
    3. Ist die Bestellung des Käufers ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Käufer hat eine andere Annahmefrist bestimmt. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages unser Angebot entscheidend. Haben Käufer und Verkäufer gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.
    4. Sofern für die Durchführung des Vertrages eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
  3. Zahlungsmodalitäten
    1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in EURO „ab Werk“, ohne Verpackung. Diese sowie andere Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Preise zunächst ohne die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen. Etwaige Umsatzsteuer wird erst am Tag der Rechnungslegung gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für die Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.
    3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Er hat dann ohne weitere Mahnung einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir können dem Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren erfolglosem Ablauf entweder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz verlangen oder weiterhin die Zahlung des Kaufpreises fordern.
    4. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und die die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährden, sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder weitere Sicherheiten zu verlangen. Außerdem können wir in diesem Fall und insbesondere dann, wenn fällige Zahlungen ausbleiben, die gesamte Restschuld sofort fällig stellen.3.5. Die Aufrechnung kann der Käufer nur erklären, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als der unbestrittene, von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Leistungsmodalitäten
    1. Erfolgt die Lieferung nicht grenzüberschreitend, d.h. im Inland, so gilt „ex works“ unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse nach INCOTERMS 2010. Grenzüberschreitend erfolgt die Lieferung FCA unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse nach INCOTERMS 2010, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mit der Lieferung an der in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse geht die Gefahr auf den Käufer über; dies gilt auch bei Teillieferungen.
    2. Verzögert sich die Lieferung infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem wir dem Käufer die Lieferbereitschaft angezeigt haben, unter der Voraussetzung, dass der Liefergegenstand an diesem Tag lieferbereit ist.
    3. Die von uns in Aussicht gestellten Liefertermine und –fristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung eines festen Liefertermins oder einer festen Lieferzeit setzt voraus, dass der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Das heißt, dass er unter anderem bei der vollständigen Klärung der technischen Einzelheiten des Auftrags mitwirkt, Unterlagen und Dokumente in vereinbartem Umfang rechtzeitig an uns übermittelt sowie Anzahlungen und Zahlungssicherheiten pünktlich leistet.
    4. Ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft ausdrücklich gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Formulierung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.
    5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn
    6. •die Teillieferung oder Teilleistung für den Käufer verwendbar ist,
    7. •die Restlieferung und Restleistung sichergestellt ist und
    8. •dem Käufer aus der Teillieferung oder Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; den Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anderslautender Bedingungen des Käufers unsere vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllen.

  • Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; den Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anderslautender Bedingungen des Käufers unsere vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllen.

1.2 Eine Änderung dieser AVB einschließlich dieser Bestimmung bedarf unserer Zustimmung in Form der Text- oder der Schriftform.

1.3 Die vorliegenden Bedingungen sind auf Werkverträge, Werklieferungsverträge und gemischte Verträge entsprechend anwendbar. Die Bezeichnung „Käufer“ ist in diesem Sinne als „Besteller“ oder „Auftraggeber“ zu verstehen.

1.4 Die AVB finden nur Anwendung, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt für Käufer, die im Ausland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die mit der eines inländischen Unternehmers vergleichbar ist, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AVB gelten ab 1.Oktober 2021.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer bedürfen der Text- oder Schriftform.

2.2 Unsere Angebote und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An die Preise in ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten halten wir uns vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.

2.3 Ist die Bestellung des Käufers ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Käufer hat eine andere Annahmefrist bestimmt. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages unser Angebot entscheidend. Haben Käufer und Verkäufer gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.

2.4 Sofern für die Durchführung des Vertrages eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.

3. Zahlungsmodalitäten

3.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in EURO „ab Werk“, ohne Verpackung. Diese sowie andere Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Preise zunächst ohne die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen. Etwaige Umsatzsteuer wird erst am Tag der Rechnungslegung gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für die Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Er hat dann ohne weitere Mahnung einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir können dem Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren erfolglosem Ablauf entweder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz verlangen oder weiterhin die Zahlung des Kaufpreises fordern.

3.4. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und die die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährden, sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder weitere Sicherheiten zu verlangen. Außerdem können wir in diesem Fall und insbesondere dann, wenn fällige Zahlungen ausbleiben, die gesamte Restschuld sofort fällig stellen.

3.5. Die Aufrechnung kann der Käufer nur erklären, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als der unbestrittene, von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Leistungsmodalitäten

4.1 Erfolgt die Lieferung nicht grenzüberschreitend, d.h. im Inland, so gilt „ex works“ unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse nach INCOTERMS 2010. Grenzüberschreitend erfolgt die Lieferung FCA unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse nach INCOTERMS 2010, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mit der Lieferung an der in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse geht die Gefahr auf den Käufer über; dies gilt auch bei Teillieferungen.

4.2 Verzögert sich die Lieferung infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem wir dem Käufer die Lieferbereitschaft angezeigt haben, unter der Voraussetzung, dass der Liefergegenstand an diesem Tag lieferbereit ist.

4.3 Die von uns in Aussicht gestellten Liefertermine und –fristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung eines festen Liefertermins oder einer festen Lieferzeit setzt voraus, dass der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Das heißt, dass er unter anderem bei der vollständigen Klärung der technischen Einzelheiten des Auftrags mitwirkt, Unterlagen und Dokumente in vereinbartem Umfang rechtzeitig an uns übermittelt sowie Anzahlungen und Zahlungssicherheiten pünktlich leistet.

4.4 Ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft ausdrücklich gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Formulierung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung oder Teilleistung für den Käufer verwendbar ist,
  • die Restlieferung und Restleistung sichergestellt ist und
  • dem Käufer aus der Teillieferung oder Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

4.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für unsere Leistungen sowie die Zahlungspflicht des Käufers unsere Geschäftsadresse.

4.7 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung oder Leistung als abgenommen, wenn

•die Lieferung oder Leistung, einschließlich einer etwaig vereinbarten Installation, abgeschlossen ist,

•der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Bestimmung mitgeteilt und den Käufer zur Abnahme aufgefordert hat,

•seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Lieferung oder Leistung begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

•der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

5. Gewährleistung

  • Unsere Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich nach Lieferung oder Leistung sorgfältig zu untersuchen. Sach- und/oder Rechtsmängel muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich und schriftlich anzeigen. Falls die zu liefernde Sache in eine andere Sache eingebaut werden soll, ist die Untersuchung vor dem Einbau durchzuführen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  • Die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung stellen keine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 443 BGB dar, sofern dies nicht besonders vereinbart ist.
  • Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Die Nachbesserung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn wir die Beseitigung des Mangels mindestens zweimal erfolglos versucht haben. Außerdem bleibt unser Recht, die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern unberührt.
  • Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, es sei denn, wir waren ursprünglich zum Einbau verpflichtet.
  • Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Eine etwaige Verpflichtung zur Tragung von Ein- und Ausbaukosten bleibt unberührt.
  • Ist eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag erstatten wir den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die bis zur Rückabwicklung gezogenen Nutzungen.
  • Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Sach- und Rechtsmängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 6 und sind darüber hinaus ausgeschlossen.
  • Die Abtretung von Gewährleistungsrechten gegen uns ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
  • Bei Mängeln von mitverkauften Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir entweder unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise wegen einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits des Käufers mit dem Hersteller oder Lieferanten ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
  • Werden ohne unsere Zustimmung Änderungen an unseren Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht unseren Originalspezifikationen entsprechen und wird hierdurch die Mängelanalyse oder Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert, so entfallen jegliche Gewährleistungsrechte. In den vorgenannten Fällen steht uns ein Anspruch auf Ersatz unnötiger Mängelanalyse- und Mängelbeseitigungskosten zu. Dasselbe gilt, wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden oder wenn unsere Leistungen nicht entsprechend dem Vertrag oder unserer Produktspezifikation oder unserer Bedienungshinweise verwendet werden. Gleiches gilt, wenn unsere Leistungen zusammen mit fremden Leistungen eingesetzt werden und dieser Einsatz unserer Produktspezifikation oder unseren Bedienungshinweisen widerspricht oder der Mangel der Leistung auf vom Käufer zur Verfügung gestellten Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben beruht. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn der Käufer nachweist, dass der Mangel nicht auf die vorgenannten Umstände zurückzuführen ist.

6. Haftung

  • Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Ziffern 6.2. – 6.5. eingeschränkt. Ansprüche aus Datenschutzrechtsverletzungen werden gesondert und abschließend in Ziffer 6.8. geregelt.
  • Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
  • Die in dieser Ziffer 6 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  • Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für die ausdrückliche Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz und/oder nach etwaigen sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
  • Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  • Mögliche Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) resultieren, werden auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt.
  • Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht in dieser Ziffer 6 etwas anderes vereinbart ist.

7. Verjährungsfristen bei Sach- und Rechtsmängeln

  1. Verjährungsfristen bei Sach- und Rechtsmängeln
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  • Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  • Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  • Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Ziffer 6.3 und 6.6 sowie die im Falle eines Rückgriffsanspruchs gem. § 445b BGB bleiben unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

  • Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftiger Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  • Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten i. S. v. § 950 BGB und weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten die gesicherten Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 50 %, geben wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder zum Teil Sicherheiten frei.
  • Der Käufer versichert die Ware gegen die üblichen Risiken.
  • Verarbeitungen erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. An der neuen Sache steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Sachen zu. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gelten die für Vorbehaltsware geltenden Bedingungen.
  • Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Sachen. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten die für Vorbehaltsware geltenden Bedingungen.
  • Alle bezüglich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Käufer sicherungshalber bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Der Käufer ist jedoch berechtigt, diese im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen, solange wir die Einzugsermächtigung nicht wegen Zahlungsverzug des Käufers widerrufen.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, weist der Käufer auf unser Eigentum hin und benachrichtigt uns unverzüglich. Für alle uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haftet der Käufer.

8.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.   Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Markennutzung

  • Die geistigen Eigentumsrechte an allen Spezifikationen, Zeichnungen, Angebotsschriften, Abbildungen, Kalkulationen, technischen Beschreibungen, Quellcodes oder sonstigen technischen Informationen unabhängig von ihrem Format oder Medium (nachfolgend gemeinsam als “Technische Information” bezeichnet) und an allen Produkten, Baugruppen, Vertragsgegenständen usw., die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert oder geleistet werden, verbleiben ausschließlich bei uns, unabhängig davon, ob die Lieferung oder Leistung an den Käufer oder an Dritte erfolgt.
  • Mit dem Erwerb des jeweiligen Kaufgegenstandes werden keinerlei Lizenzen, Nutzungsrechte, Schutzrechte, schutzrechtsgleiche Rechte oder sonstige Rechte am geistigen Eigentum von uns oder unseren Lieferanten übertragen. Ausgenommen sind die mit jedem Kauf zwingend verbundenen Rechte.
  • Wenn Dritte aufgrund der Benutzung der Lieferung/Leistung durch den Käufer Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten gegen diesen erheben, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für diese Fälle behalten wir uns alle Abwehr- und außergerichtlichen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Käufer hat uns hierbei zu unterstützen.
  • Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter haften wir nur, wenn diese Rechte dem jeweiligen Dritten für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes, in das die Lieferung erfolgen soll, oder der Staaten, in denen der Kaufgegenstand nach dem ausdrücklich in mindestens Textform erklärten Vertragszweck verwendet werden soll, zustehen. Letzteres gilt nur insoweit, als die vom Vertragszweck erfassten Staaten in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet worden sind.

10. Lieferhemmnisse, höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb unseres Einflussbereichs liegende und nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“) entbinden uns für deren Dauer von der Pflicht zur Lieferung und Leistung. Gleiches gilt, wenn Umstände höherer Gewalt bei unseren Unterbeauftragen eintreten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase.
  1. Eine höhere Gewalt liegt beispielsweise vor, bei Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzung, Terror, Unruhen, Aufstand, Demonstrationen, Unfall oder Verzögerung im Zusammenhang mit dem Transport, Versagung oder Verzögerung der Erteilung öffentlicher Genehmigungen, Änderung von Gesetzen und Verordnungen, Widerruf oder Aussetzung von Export- oder Importgenehmigungen, Verfügungen staatlicher Vorrechte, Handlungen oder Unterlassungen ziviler oder militärischer Behörden wie Devisenbeschränkungen, Zuteilung oder Beschränkungen der Verwendung von Material oder Arbeitskraft oder Virus und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten oder anderer von uns nicht zu vertretender Umstände.
  1. Lieferhemmnisse im Sinne der Ziffer 10. 1 und die in Ziffer 10.2 nicht abschließend genannten Beispiele berechtigen uns auch zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrags, ohne dass dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zusteht. Gleiches gilt, wenn wir trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäftes aus von uns nicht zu vertretenden Gründen von unserem Zulieferer nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen von unserem Zulieferer sind wir berechtigt, den vereinbarten Lieferzeitpunkt entsprechend der Lieferverzögerung unseres Lieferanten einseitig nach hinten zu verschieben. Für den Fall, dass wir von unserem Lieferanten nicht beliefert werden, verpflichten wir uns, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.

11. Kündigung/Rücktritt

  1. Dauerschuldverhältnisse oder gemischte Verträge, die ihrem Vertragskern nach als Dauerschuldverhältnis anzusehen sind, können von jeder Vertragspartei ganz oder teilweise aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  1. Hat der Käufer die Absicht, einen Antrag auf Insolvenz gem. § 13 InsO zu stellen oder erlangt er als Schuldner durch die Zustellung des Eröffnungsantrags eines Gläubigers gem. §. 14 InsO Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn gerichteten Insolvenzverfahrens, so ist er verpflichtet, dies uns unverzüglich mitzuteilen. Einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht durch den Käufer stellt ebenfalls einen wichtigen Grund dar und berechtigt uns zur Kündigung bzw. auch zum Rücktritt vom Vertrag. Ein solches Recht steht uns auch zu, wenn der Antrag des Käufers oder eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Käufer mangels Masse gem. § 26 InsO abgewiesen wird.
  1. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Es genügt dafür die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Kündigungserklärung übermittelt wird.

12. Anti-Korruption/Compliance

Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen zur Bekämpfung der Korruption, des Wettbewerbs- und des Kartellrechts zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er unseren Mitarbeitern oder diesen nahestehenden Personen keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Die gleichen Pflichten gelten für die Mitarbeiter des Käufers, seine Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, die nach Weisung des Käufers handeln und vom Käufer entsprechend zu verpflichten sind.

13. Informationsweitergabe im Konzern

  1. Die uns vom Käufer zur Kenntnis gebrachten Informationen gelten als nicht vertraulich, es sei denn, sie sind als solche besonders gekennzeichnet oder die Vertraulichkeit ist offenkundig.
  1. Wir sind berechtigt, die aus der Kundenbeziehung mit dem Käufer bekannt gewordenen Daten an mit uns konzernverbundene Unternehmen (§§ 15 ff. Aktiengesetz) weiterzugeben, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
  1. Wir sind berechtigt, den Kunden in Pressemitteilungen, öffentlichen Erklärungen oder Werbeaktivitäten unter Verwendung seines öffentlich zugänglichen Logos (z.B. auf der Website) als Referenz zu benennen.

14. Entsorgung

  1. Der Käufer hat bei der Entsorgung der Ware unsere warenbegleitenden Informationen zu beachten und sicherzustellen, dass die auf dem Lieferschein spezifizierte Ware ordnungsgemäß nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entsorgt wird.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Entsorgung der Ware auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Wiederverkauf der Ware oder deren Bestandteilen hat der Käufer diese Verpflichtung auf den nächsten Käufer zu übertragen.

15. Export

  1. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird und dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
  1. Der Käufer verpflichtet sich, die notwendigen Informationen und Dokumente, welche zur Einhaltung der relevanten (Re-) Exportkontroll- vorschriften sowie zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden erforderlich sind, bereitzustellen.
  1. Der Käufer hat bei Weitergabe unserer Lieferungen oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
  1. Der Käufer stellt uns von allen Schäden frei, die für uns aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. 17.1-17.3 resultieren.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Der ausschließliche –auch internationale- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird an unserem Geschäftssitz begründet. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, ins-besondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Legal Information & General Terms and Conditions

General Terms and Conditions of Hellma Materials GmbH
  1. General
    1. Für alle aus unseren schriftlichen Bestellannahmen hervorgehenden Lieferungen gelten grundsätzlich nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Liefer-und Einkaufsbedingungen unserer Kunden bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
    2. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigungen oder sonstiger Bestätigungsschreiben gilt als vom Kunden gebilligt, wenn nicht bei uns innerhalb einer Woche nach Absendung (Datum des Poststempels, Fax-Datum bzw. E-Mail-Beleg) ein schriftlicher Widerspruch gegen das Bestätigte eingeht.
    3. Für die von uns bereitgestellten Erzeugnisse, Konstruktionen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle gewerblichen Schutz-und Urheberrechte vor.
    4. Die in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich.
    5. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.
    6. Falls in einem Angebot ausdrücklich auf mögliche Mehrstücke hingewiesen wird, sind diese nach der Fertigung vom Kunden zum Angebotspreis mit abzunehmen.
    7. Bei unseren Lieferbedingungen gelten die Incoterms in der jeweils letzten Fassung.
    8. Wir sind berechtigt, auch Aufträge mit Mindermengen abzuschließen.
    9. Sofern wir einer Rücksendung ordnungsgemäß gelieferter Ware zustimmen, berechnen wir 7 % Verwaltungskosten.
    10. In Sonderanfertigung hergestellte Artikel können von uns weder zum Umtausch noch zur Gutschrift zurückgenommen werden.
  2. Terms of payment
    1. Die Preise verstehen sich ab Werk, Incoterms in der jeweils letzten Fassung, ohne Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, in Euro (EUR).
    2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Forderungen nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
    3. Wechsel und Schecks werden nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Einlösbarkeit angenommen. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf der besonderen vorherigen Vereinbarung.
    4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, mindestens die üblichen Verzugszinsen unserer Hausbank zu berechnen.
    5. Alle Kunden, welche nicht in laufender Geschäftsbeziehung mit uns stehen, werden per Vorauskasse oder Nachnahme beliefert.
  3. Delivery, packaging, shipping
    1. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Wir decken nur dann durchgehende Versicherungen, wenn diese ausdrücklich verlangt und deren Deckungswert angegeben wird. In Zweifelsfällen behalten wir uns vor, bei größeren Wertsendungen Versicherungen zu Lasten des Käufers abzuschließen.
    2. Die Verpackungs-und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
    3. Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Betriebsunterbrechungen, Betriebsstörungen, Mangel an Roh-und Betriebsstoffen und von uns nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer, verlängern die Lieferfrist und befreien uns von der Lieferpflicht, wenn die Lieferung dadurch unmöglich wird.
    4. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.
  4. Products provided
    1. Beigestellte Produkte sind vom Kunden mit einer Prüfbescheinigung zu versehen. Darin bestätigt der Kunde, dass das beigestellte Produkt hinsichtlich Materialart, Abmessungen, Toleranzen und sonstigen Spezifikationen den Vereinbarungen entspricht.
    2. Die Wareneingangsprüfung bei Hellma Materials kann nur im Rahmen der uns vorliegenden Mess-und Prüfmittel erfolgen und entbindet den Kunden nicht von seiner Prüfbescheinigung.
    3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mangel auf einen Fehler des beigestellten Produktes zurückzuführen ist.
    4. Beigestellte Produkte werden nach unserem Ermessen behandelt und gelagert, sofern keine speziellen Kundenanweisungen eine andere Behandlung vorschreiben.
    5. Für Beschädigungen oder Verlust von beigestellten Produkten wird keine Gewährleistung übernommen.
  5. Obligation to inspect and give notice of defects
    1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, bei uns eingehend, schriftlich vorzubringen. Innerhalb der gleichen Frist ist bei einem Transportschaden die entsprechende Tatbestandsaufnahme des Beförderers vorzulegen. Andere Mängel sind spätestens 8 Tage nach Entdeckung, bei uns eingehend, schriftlich anzuzeigen.
    2. Bei verspäteter Anzeige gilt die Ware als genehmigt und sind Nachlieferungs-und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Anzeige bestimmen sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach Abschnitt 6, Gewährleistung, dieser AGB.
  6. Gewährleistung
    1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauweise, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    2. Zur Vornahme aller Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
    3. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der Nachbesserung oder der Neulieferung. Wir tragen auch die Kosten des Versands und des Aus-und Einbaus in angemessenem Umfang und, sofern dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Unsere Verpflichtung zur Übernahme dieser Folgekosten zusätzlich zu der eigentlichen Nacherfüllung ist der Höhe nach begrenzt durch den Handelswert einer Neulieferung des mangelhaften Teils nach unserer allgemein gültigen Preisliste.
    4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
    5. Keine Gewähr wird übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Transportschäden, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Einsatz mit nicht bestimmungsgemäßen Stoffen oder Medien – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

      Eigenmächtige Veränderungen und Nachbesserungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder durch Dritte, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind, führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche.

      Beratungen und Auskünfte, gleich welcher Art, erfolgen ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Entgelt, nach unserem besten Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung.
  7. Warranty

Die Eignung unserer Produkte für bestimmte Verwendungszwecke beim Kunden muss häufig individuell hinsichtlich Temperatur-, Druck-und Medienbeständigkeit ermittelt werden. Uns unbekannte oder von den Angaben des Kunden abweichende Bedingungen können eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte bewirken, für die wir keine Haftung übernehmen können. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die vorgesehenen Verwendungszwecke aufgrund seiner zutreffenden und erschöpfenden Informationen individuell ermittelt werden können. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  1. Liability

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Retention of title
    1. Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst bei Einlösung als Bezahlung unserer Forderung.
    2. Der Kunde darf die Lieferware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern, wenn er nicht seine Ansprüche aus der Veräußerung vorher an Dritte abgetreten hat oder diese Ansprüche sonstwie belastet sind. Wird die Lieferware vom Kunden, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Lieferware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
    3. Der Kunde darf die Lieferware mit anderen Sachen nur verbinden oder zu anderen Sachen verarbeiten, wenn die anderen Sachen nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
    4. m Falle der Verbindung der Lieferware mit einer anderen Sache oder Verarbeitung zu einer neuen Sache werden wir Miteigentümer dieser neu gebildeten Sache im Verhältnis des Kaufpreises unserer Lieferware.
  1. Fulfilment, place of jurisdiction

The contract shall be deemed to have been fulfilled when the delivery leaves our premises. German law shall apply exclusively to all legal claims arising from the purchase contract. The place of jurisdiction for both parties is Jena, also for actions on cheques and bills of exchange.

Stand: September 2011

General Terms and Conditions of IV IR Optics GmbH
  1. General
    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an; den Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anderslautender Bedingungen des Käufers unsere vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllen.
    2. Eine Änderung dieser AVB einschließlich dieser Bestimmung bedarf unserer Zustimmung in Form der Text- oder der Schriftform.
    3. Die vorliegenden Bedingungen sind auf Werkverträge, Werklieferungsverträge und gemischte Verträge entsprechend anwendbar. Die Bezeichnung „Käufer“ ist in diesem Sinne als „Besteller“ oder „Auftraggeber“ zu verstehen.
    4. Die AVB finden nur Anwendung, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Gleiche gilt für Käufer, die im Ausland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die mit der eines inländischen Unternehmers vergleichbar ist, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AVB gelten ab 1.Oktober 2021.
  2. Conclusion of contract
    1. Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer bedürfen der Text- oder Schriftform.
    2. Unsere Angebote und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An die Preise in ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten halten wir uns vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.
    3. Ist die Bestellung des Käufers ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Käufer hat eine andere Annahmefrist bestimmt. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages unser Angebot entscheidend. Haben Käufer und Verkäufer gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.
    4. Sofern für die Durchführung des Vertrages eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
  3. Payment methods
    1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in EURO „ab Werk“, ohne Verpackung. Diese sowie andere Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Preise zunächst ohne die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen. Etwaige Umsatzsteuer wird erst am Tag der Rechnungslegung gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Bei Exportlieferungen gilt dies auch für die Zollgebühren und andere öffentliche Abgaben.
    3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Er hat dann ohne weitere Mahnung einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wir können dem Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen und nach deren erfolglosem Ablauf entweder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz verlangen oder weiterhin die Zahlung des Kaufpreises fordern.
    4. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und die die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährden, sind wir berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder weitere Sicherheiten zu verlangen. Außerdem können wir in diesem Fall und insbesondere dann, wenn fällige Zahlungen ausbleiben, die gesamte Restschuld sofort fällig stellen.3.5. Die Aufrechnung kann der Käufer nur erklären, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als der unbestrittene, von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Performance modalities
    1. Erfolgt die Lieferung nicht grenzüberschreitend, d.h. im Inland, so gilt „ex works“ unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse nach INCOTERMS 2010. Grenzüberschreitend erfolgt die Lieferung FCA unserer in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse nach INCOTERMS 2010, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mit der Lieferung an der in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse geht die Gefahr auf den Käufer über; dies gilt auch bei Teillieferungen.
    2. Verzögert sich die Lieferung infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem wir dem Käufer die Lieferbereitschaft angezeigt haben, unter der Voraussetzung, dass der Liefergegenstand an diesem Tag lieferbereit ist.
    3. Die von uns in Aussicht gestellten Liefertermine und –fristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung eines festen Liefertermins oder einer festen Lieferzeit setzt voraus, dass der Käufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Das heißt, dass er unter anderem bei der vollständigen Klärung der technischen Einzelheiten des Auftrags mitwirkt, Unterlagen und Dokumente in vereinbartem Umfang rechtzeitig an uns übermittelt sowie Anzahlungen und Zahlungssicherheiten pünktlich leistet.
    4. Ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft ausdrücklich gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Formulierung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.
    5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn
    6. •die Teillieferung oder Teilleistung für den Käufer verwendbar ist,
    7. •die Restlieferung und Restleistung sichergestellt ist und
    8. •dem Käufer aus der Teillieferung oder Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

1. general information

1.1 These General Terms and Conditions of Sale (GTCS) shall apply to all our deliveries, services and offers as well as to all future transactions between the contracting parties without the need for further reference. We do not recognise any conflicting or deviating terms and conditions of the Buyer; the Buyer’s terms and conditions are hereby rejected. Our GTCS shall also apply if we fulfil our contractual obligations without reservation in the knowledge of the Buyer’s terms and conditions to the contrary.

  • These General Terms and Conditions of Sale (GTCS) shall apply to all our deliveries, services and offers as well as to all future transactions between the contracting parties without the need for further reference. We do not recognise any conflicting or deviating terms and conditions of the Buyer; the Buyer’s terms and conditions are hereby rejected. Our GTCS shall also apply if we fulfil our contractual obligations without reservation in the knowledge of the Buyer’s terms and conditions to the contrary.

1.2 Any amendment to these GTCS, including this provision, requires our consent in the form of text or in writing.

1.3 These Terms and Conditions shall apply mutatis mutandis to contracts for work and labour, contracts for work and materials and mixed contracts. The term „Buyer“ is to be understood in this sense as „ordering party“ or „client“.

1.4 The GTCS shall only apply if the Buyer is an entrepreneur, a legal entity under public law or a special fund under public law. The same applies to buyers who carry out a commercial activity abroad that is comparable to that of a domestic entrepreneur, as well as to foreign institutions that are comparable to domestic legal entities under public law or to a domestic special fund under public law. An entrepreneur is a natural or legal person or a partnership with legal capacity which, when concluding a legal transaction, is acting in the exercise of its commercial or independent professional activity. These GCI apply from 1 October 2021.

2. conclusion of contract

2.1 All agreements between us and the Buyer relating to the contract and its execution must be in text or written form.

2.2 Our offers and the drawings, illustrations, dimensions, weights and other performance data contained therein are subject to change and non-binding, unless they are expressly labelled as binding or contain a specific acceptance period. We shall be bound by the prices in offers expressly labelled as binding for four weeks from the date of the offer, unless a different acceptance period is specified in the offer.

2.3 If the Buyer’s order is an offer in accordance with Section 145 of the German Civil Code (BGB), we may accept this offer within two weeks of its receipt, unless the Buyer has specified a different acceptance period. A contract is only concluded with our written order confirmation. Should there be no order confirmation in individual cases or should the contract be concluded without an order confirmation, our offer shall be decisive for the content of the contract. If the buyer and seller have jointly signed a written document on the delivery and if this document contains all contractual conditions, this document is equivalent to a written order confirmation.

2.4 If an export licence is required for the execution of the contract, the conclusion of the contract is subject to the condition precedent of the granting of the export licence.

3. payment modalities

3.1 The prices stated in the order confirmation shall be deemed agreed. Unless otherwise agreed, prices are quoted in EURO „ex works“, excluding packaging. These and other additional and special services shall be invoiced separately.

3.2 Unless otherwise agreed, the prices are initially shown without statutory VAT. Any value added tax shall only be shown separately on the invoice on the day of invoicing. In the case of export deliveries, this also applies to customs duties and other public charges.

3.3 Unless otherwise stated in the order confirmation, the purchase price is due for payment without deduction within 30 days of the invoice date. The Buyer shall be in default upon expiry of the payment period. He must then pay interest on arrears at a rate of 9 percentage points above the base rate without further reminder. We may set the buyer a grace period of 10 days and, after this period has expired without payment being made, either declare cancellation of the contract in writing and demand compensation or continue to demand payment of the purchase price.

3.4 If, after conclusion of the contract, we become aware of circumstances which are likely to significantly reduce the creditworthiness of the Buyer and which jeopardise the payment of our outstanding claims from the respective contractual relationship, we shall be entitled to render outstanding services only against advance payment or to demand further securities. Furthermore, in this case and in particular if due payments are not made, we may demand immediate payment of the entire remaining debt.

3.5 The Buyer may only declare offsetting if his counterclaims are undisputed, recognised by us in writing or have been legally established. The Buyer is only authorised to exercise a right of retention to the extent that the undisputed counterclaim, recognised by us in writing or legally established, is based on the same contractual relationship.

4. performance modalities

4.1 If the delivery is not cross-border, i.e. within Germany, „ex works“ shall apply to our address stated in the order confirmation in accordance with INCOTERMS 2010. Cross-border delivery shall be FCA to our address stated in the order confirmation in accordance with INCOTERMS 2010, unless otherwise agreed. The risk shall pass to the Buyer upon delivery to the address stated in the order confirmation; this shall also apply to partial deliveries.

4.2 If delivery is delayed due to a circumstance for which the Buyer is responsible, the risk shall pass to the Buyer from the day on which we have notified the Buyer that the goods are ready for delivery, provided that the goods are ready for delivery on that day.

4.3 The delivery dates and periods promised by us are always only approximate, unless a fixed period or a fixed date has been expressly promised or agreed. Compliance with a fixed delivery date or a fixed delivery period requires that the buyer fulfils his obligations to cooperate. This means, among other things, that he co-operates in the complete clarification of the technical details of the order, sends us documents and records to the agreed extent in good time and makes down payments and provides payment securities punctually.

4.4 We shall only assume a no-fault procurement risk by virtue of an express separate agreement using the wording „we assume the procurement risk…“.

4.5 We are entitled to make partial deliveries and render partial services if

  • the partial delivery or partial performance is usable for the buyer,
  • the remaining delivery and remaining performance is ensured and
  • the Buyer does not incur any significant additional expenses or additional costs as a result of the partial delivery or partial performance, unless we declare our willingness to assume these costs.

4.6 Unless otherwise stated in the order confirmation, the place of fulfilment for our services and the buyer’s payment obligation shall be our business address.

4.7 Insofar as acceptance is to take place, the delivery or service shall be deemed to have been accepted if

-the delivery or service, including any agreed installation, has been completed,

-the seller has informed the buyer of this with reference to the fictitious acceptance according to this provision and has requested the buyer to accept the goods,

-twelve working days have elapsed since delivery or installation or the client has started to use the delivery or service and in this case six working days have elapsed since delivery or installation, and

-the buyer has failed to accept the goods within this period for a reason other than a defect notified to the seller which makes the use of the purchased goods impossible or significantly impairs them.

5. warranty

  • Our deliveries and services must be carefully inspected immediately after delivery or performance. The Buyer must notify the Seller immediately and in writing of any material defects and/or defects of title. If the item to be delivered is to be installed in another item, the inspection must be carried out before installation. If the Buyer fails to notify the Seller, the goods shall be deemed to have been approved, unless the defect was not recognisable during the inspection. If such a defect is discovered later, notification must be made immediately after discovery, otherwise the goods shall be deemed to have been approved even in view of this defect.
  • The information in the offer and in the order confirmation does not constitute a guarantee of quality within the meaning of § 443 BGB, unless this has been specifically agreed.
  • If the delivered item is defective, we can initially choose whether we provide subsequent fulfilment by rectifying the defect (subsequent improvement) or by delivering a defect-free item (replacement delivery). Rectification shall only be deemed to have failed if we have unsuccessfully attempted to rectify the defect at least twice. Furthermore, our right to refuse subsequent fulfilment (rectification or replacement delivery) under the statutory conditions remains unaffected.
  • Subsequent fulfilment does not include the removal of the defective item or its reinstallation, unless we were originally obliged to install it.
  • We shall bear the expenses necessary for the purpose of inspection and subsequent performance, in particular transport, travel, labour and material costs, if a defect actually exists. Otherwise, we may demand compensation from the Buyer for the costs incurred as a result of the unjustified request to remedy the defect (in particular inspection and transport costs), unless the lack of defectiveness was not recognisable to the Buyer. Any obligation to bear installation and removal costs shall remain unaffected.
  • If subsequent fulfilment has failed or a reasonable deadline to be set by the buyer for subsequent fulfilment has expired without success or is dispensable according to the statutory provisions, the buyer may reduce the purchase price or withdraw from the contract and/or demand compensation for damages or reimbursement of expenses. In the case of an insignificant defect, there is no right of cancellation. In the event of cancellation of the contract, we shall refund the purchase price less reasonable compensation for the use made of the goods up to the time of cancellation.
  • In the event of material defects and defects of title, claims by the Buyer for damages or compensation for wasted expenditure shall only exist in accordance with Section 6 and shall be excluded beyond this.
  • The assignment of warranty rights against us is not permitted without our written consent.
  • In the event of defects in components sold by other manufacturers which we are unable to rectify for licence or factual reasons, we shall either assert our warranty claims against the manufacturer or supplier for the account of the purchaser or assign them to the purchaser. Warranty claims against us for such defects shall only exist under the other conditions and in accordance with these terms and conditions if the legal enforcement of the aforementioned claims against the manufacturer or supplier was unsuccessful or is futile, for example due to insolvency. For the duration of the Buyer’s legal dispute with the manufacturer or supplier, the limitation period for the Buyer’s relevant warranty claims against the Seller shall be suspended.
  • If changes are made to our services without our consent, parts are replaced or materials are used that do not correspond to our original specifications and if this makes it impossible or unreasonably difficult to analyse or rectify the defect, all warranty rights shall lapse. In the aforementioned cases, we shall be entitled to compensation for unnecessary costs of analysing and remedying defects. The same applies if our operating or maintenance instructions are not followed or if our services are not used in accordance with the contract or our product specification or our operating instructions. The same shall apply if our services are used together with third-party services and this use contradicts our product specification or our operating instructions or if the defect in the service is based on design documents or other specifications provided by the Buyer. The above provisions shall not apply if the Buyer proves that the defect is not attributable to the aforementioned circumstances.

6. liability

  • Our liability for damages, regardless of the legal grounds, in particular due to impossibility, delay, defective or incorrect delivery, breach of contract, breach of obligations during contract negotiations and unauthorised action, is limited in accordance with Sections 6.2 – 6.5, insofar as fault is involved in each case. Claims arising from breaches of data protection law are regulated separately and conclusively in Section 6.8.
  • We shall not be liable in the event of simple negligence on the part of our executive bodies, legal representatives, employees or other vicarious agents, insofar as this does not involve a breach of material contractual obligations. Material contractual obligations are those contractual obligations whose fulfilment is essential for the proper execution of the contract and on whose compliance the buyer regularly relies and may rely.
  • In the event of simple negligence, liability for the breach of material contractual obligations shall be limited to the amount of damages foreseeable at the time of conclusion of the contract and typical for the contract.
  • The exclusions and limitations of liability contained in this clause 6 shall apply to the same extent in favour of our executive bodies, legal representatives, employees and other vicarious agents.
  • Insofar as we provide technical information or act in an advisory capacity and this information or advice is not part of the contractually agreed scope of services owed by us, this is done free of charge and to the exclusion of any liability.
  • The above limitations of liability do not apply to intentional or grossly negligent breaches of duty, to guaranteed characteristics or to the express assumption of a procurement risk, due to injury to life, limb or health or in accordance with the Product Liability Act and/or any other mandatory statutory liability.
  • A reversal of the burden of proof is not associated with the above provisions.
  • Possible claims for damages resulting from a breach of the General Data Protection Regulation (GDPR) are limited to intentional and grossly negligent breaches of duty.
  • Our liability is excluded unless otherwise agreed in this clause 6.

7. limitation periods for material defects and defects of title

  1. Limitation periods for material defects and defects of titlePolylang
    placeholder do not modify
  • Notwithstanding § 438 Para. 1 No. 3 BGB, the general limitation period for claims arising from material defects and defects of title is one year from delivery. If acceptance has been agreed, the limitation period shall commence upon acceptance.
  • The above limitation periods of the sales law shall also apply to contractual and non-contractual claims for damages of the buyer based on a defect of the goods, unless the application of the regular statutory limitation period (§§ 195, 199 BGB) would lead to a shorter limitation period in individual cases.
  • The statutory limitation periods for claims arising from clauses 6.3 and 6.6 and in the event of a right of recourse in accordance with § 445b BGB remain unaffected.

8. reservation of title

  • All goods delivered shall remain our property (goods subject to retention of title) until all claims, including future claims, including all current account balance claims, have been fulfilled.
  • The buyer may process the reserved goods in the ordinary course of business within the meaning of § 950 BGB and resell them as long as he is not in default. Pledges or transfers by way of security are not permitted. If the value of the securities granted to us exceeds the secured claims, insofar as these have not yet been settled, by more than 50 %, we shall release securities in whole or in part at our discretion upon request.
  • The buyer insures the goods against the usual risks.
  • Processing shall be carried out for us as the manufacturer without any obligation on our part. We shall be entitled to co-ownership of the new item in the ratio of the invoice value of the reserved goods to the value of the other processed items. The buyer shall store the new item for us free of charge. The conditions applicable to goods subject to retention of title shall apply to the new item created by processing.
  • If the goods subject to retention of title are inseparably combined or mixed with other items not belonging to us, we shall acquire co-ownership of the new item in the ratio of the invoice value of the goods subject to retention of title to the value of the other combined or mixed items. If the combination or mixing is carried out in such a way that the buyer’s item is to be regarded as the main item, it is agreed that the buyer shall transfer co-ownership to us on a pro rata basis. The buyer shall store the new item for us free of charge. The conditions applicable to goods subject to retention of title shall apply to the new item created by combining or mixing.
  • All claims arising from the resale or further processing of the reserved goods, including all current account balance claims, are hereby assigned to us in full by the purchaser by way of security. However, the buyer is entitled to collect these in his own name for our account as long as we do not revoke the direct debit authorisation due to the buyer’s default in payment.
  • In the event of access by third parties to the reserved goods, in particular seizures, the purchaser shall draw attention to our ownership and inform us immediately. The Buyer shall be liable for all costs incurred by us in this connection.

8.8 In the event of breach of contract by the Buyer, in particular non-payment of the purchase price due, we shall be entitled to withdraw from the contract in accordance with the statutory provisions and/or to demand the return of the goods on the basis of the retention of title. The demand for the return of the goods does not at the same time include the declaration of cancellation; we are rather entitled to demand only the return of the goods and to reserve the right to cancel the contract. If the buyer does not pay the purchase price due, we may only assert these rights if we have previously set the buyer a reasonable deadline for payment without success or if setting such a deadline is dispensable according to the statutory provisions.

9. industrial property rights, copyrights and brand utilisation

  • The intellectual property rights to all specifications, drawings, offer documents, illustrations, calculations, technical descriptions, source codes or other technical information, irrespective of their format or medium (hereinafter collectively referred to as „Technical Information„) and to all products, assemblies, contractual items etc. delivered or performed in connection with this contract shall remain exclusively with us, irrespective of whether the delivery or performance is made to the Buyer or to third parties.
  • No licences, rights of use, industrial property rights, rights equivalent to industrial property rights or other intellectual property rights of us or our suppliers are transferred with the purchase of the respective object of purchase. This does not apply to the mandatory rights associated with every purchase.
  • If third parties assert claims against the Buyer for infringement of industrial property rights or copyrights due to the use of the delivery/service by the Buyer, the Buyer must inform us immediately in writing. In such cases, we reserve the right to take all defence and extrajudicial measures for legal defence. The buyer must support us in this defence.
  • We shall only be liable for the infringement of industrial property rights or copyrights of third parties if the respective third party is entitled to these rights for the territory of the Federal Republic of Germany or the country to which the delivery is to be made or the countries in which the object of purchase is to be used in accordance with the purpose of the contract expressly declared in at least text form. The latter shall only apply insofar as the countries covered by the purpose of the contract have been expressly designated in the order confirmation.

10 Obstacles to delivery, force majeure, reservation of self-supply

  1. Unforeseeable, unavoidable events beyond our control and for which we are not responsible („force majeure„) shall release us from our obligation to deliver and perform for the duration of such events. The same shall apply if circumstances of force majeure occur at our subcontractors. In such cases, agreed deadlines and dates shall be extended by the duration of the disruption, if necessary including a reasonable restart phase.
  1. Force majeure includes, for example, strikes or lockouts, natural disasters, armed conflict, terror, riots, insurrection, demonstrations, accidents or delays in connection with transport, refusal or delay in the granting of public permits, changes to laws and regulations, revocation or suspension of export or import licences, orders of state prerogatives, acts or omissions of civil or military authorities such as foreign exchange restrictions, allocation or restrictions on the use of material or labour or viruses and other attacks by third parties on our IT system, insofar as these occurred despite compliance with the usual care in protective measures or other circumstances for which we are not responsible.
  1. Impediments to delivery within the meaning of clause 10.1 and the non-exhaustive examples listed in clause 10.2 shall also entitle us to withdraw from or terminate the contract without the Buyer being entitled to claim damages. The same shall apply if we are not supplied or not supplied on time by our supplier for reasons for which we are not responsible , despite having concluded a corresponding covering transaction. In the event of delays in delivery by our supplier for which we are not responsible, we shall be entitled to unilaterally postpone the agreed delivery date in accordance with the delay in delivery by our supplier. In the event that we are not supplied by our supplier, we undertake to inform the purchaser immediately of the non-availability and to reimburse any payments already made.

11. cancellation/withdrawal

  1. Continuing obligations or mixed contracts that are to be regarded as continuing obligations in terms of their contractual essence may be terminated in whole or in part by either party for good cause.
  1. If the buyer intends to file an application for insolvency pursuant to § 13 InsO (German Insolvency Code) or if he as debtor becomes aware of the opening of insolvency proceedings against him through the service of a creditor’s application for the opening of insolvency proceedings pursuant to § 14 InsO, he is obliged to inform us of this immediately. A breach of this duty of notification by the buyer shall also constitute good cause and shall entitle us to terminate or withdraw from the contract. We shall also be entitled to such a right if the Buyer’s or a third party’s application for the opening of insolvency proceedings against the Buyer is rejected for lack of assets in accordance with § 26 InsO.
  1. Cancellation must be made in writing. Telecommunication, in particular by fax or e-mail, is sufficient, provided that a copy of the signed cancellation notice is sent.

12. anti-corruption/compliance

The buyer undertakes to comply with all statutory provisions, in particular those relating to combating corruption, competition and antitrust law. In particular, it shall ensure that it does not offer, promise or grant any unauthorised advantages to our employees or persons close to them. The same obligations apply to the Buyer’s employees, its vicarious agents and other third parties who act in accordance with the Buyer’s instructions and are to be bound accordingly by the Buyer.

13. passing on information within the Group

  1. The information provided to us by the Buyer shall not be deemed confidential unless it is specifically labelled as such or the confidentiality is obvious.
  1. We are authorised to pass on the data obtained from the customer relationship with the buyer to companies affiliated with us (§§ 15 ff. of the German Stock Corporation Act), insofar as this does not conflict with data protection regulations.
  1. We are authorised to name the customer as a reference in press releases, public statements or advertising activities using its publicly accessible logo (e.g. on the website).

14. disposal

  1. When disposing of the goods, the buyer must observe our information accompanying the goods and ensure that the goods specified on the delivery note are disposed of properly in accordance with the statutory provisions.
  1. The buyer is obliged to dispose of the goods at his own expense. If the goods or their components are resold, the buyer must transfer this obligation to the next buyer.

15. export

  1. Our fulfilment of the contract is subject to the proviso that an export licence is granted and that there are no obstacles to the fulfilment of the contract due to national or international regulations of foreign trade law and no embargoes and/or other sanctions.
  1. The buyer undertakes to provide the necessary information and documents required to comply with the relevant (re-)export control regulations and to carry out export control checks by the authorities.
  1. When passing on our deliveries or the work and services provided by us to third parties, the Buyer shall comply with the applicable provisions of national and international (re-)export control law. In any case, the (re-)export control regulations of the Federal Republic of Germany, the European Union and the United States of America must be observed when passing on deliveries to third parties.
  1. The Buyer shall indemnify us against all damages resulting for us from the culpable breach of the above obligations pursuant to 17.1-17.3.

16 Applicable law, place of jurisdiction

  1. All legal relationships between us and the purchaser shall be governed exclusively by German law to the exclusion of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods.

The exclusive – also international – place of jurisdiction for all disputes arising directly or indirectly from the contractual relationship shall be our place of business. However, in all cases we shall also be entitled to bring an action at the place of fulfilment of the delivery obligation in accordance with these GTCS or an overriding individual agreement or at the Buyer’s general place of jurisdiction. Overriding statutory provisions, in particular regarding exclusive jurisdiction, shall remain unaffected.